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   BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82   

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https://dejure.org/1982,11250
BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82 (https://dejure.org/1982,11250)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1982 - NotZ 17/82 (https://dejure.org/1982,11250)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1982 - NotZ 17/82 (https://dejure.org/1982,11250)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Antrags eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters für die Zeit seiner Abwesenheit - Bestellung eines Notarvertreters im Sinne des § 39 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) als Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde - Persönliche Ausübung der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 4/76

    Bestellung von Notarvertretern

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82
    Doch müssen die allgemeinen Grundsätze des Notarrechts beachtet werden, zu denen es gehört, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (BGHZ 67, 296, 297; Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495).

    Gegen diese Selbstbindung, die inhaltlich weitgehend mit den von der Bundesnotarkammer beschlossenen Grundsätzen (BGHZ 67, 296) übereinstimmt, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495 und 10. April 1978 - NotZ 12/77).

    Der Senat hat schon in BGHZ 67, 296, 298 hervorgehoben, daß einem Notar, der (ständig) halbtags oder stundenweise an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, ein Vertreter und damit auch ein ständiger Vertreter nicht bestellt werden könne (vgl. auch Beschluß vom 10. April 1978 - NotZ 12/77).

    Eine voraussehbare ständige Einschränkung der persönlichen Tätigkeit kommt im Ergebnis einer "Teilzeitarbeit" gleich, die der Senat in anderem Zusammenhang (BGHZ 67, 296, 298; Senatsbeschluß vom 10. April 1978 - NotZ 12/77) für Notare rechtlich nicht hat gelten lassen.

  • BGH, 10.04.1978 - NotZ 12/77

    Ablehnung des Antrags eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters -

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82
    Gegen diese Selbstbindung, die inhaltlich weitgehend mit den von der Bundesnotarkammer beschlossenen Grundsätzen (BGHZ 67, 296) übereinstimmt, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495 und 10. April 1978 - NotZ 12/77).

    Der Senat hat schon in BGHZ 67, 296, 298 hervorgehoben, daß einem Notar, der (ständig) halbtags oder stundenweise an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, ein Vertreter und damit auch ein ständiger Vertreter nicht bestellt werden könne (vgl. auch Beschluß vom 10. April 1978 - NotZ 12/77).

    Eine voraussehbare ständige Einschränkung der persönlichen Tätigkeit kommt im Ergebnis einer "Teilzeitarbeit" gleich, die der Senat in anderem Zusammenhang (BGHZ 67, 296, 298; Senatsbeschluß vom 10. April 1978 - NotZ 12/77) für Notare rechtlich nicht hat gelten lassen.

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 6/74

    Anspruch eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters - Verhinderung

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82
    Doch müssen die allgemeinen Grundsätze des Notarrechts beachtet werden, zu denen es gehört, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (BGHZ 67, 296, 297; Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495).

    Gegen diese Selbstbindung, die inhaltlich weitgehend mit den von der Bundesnotarkammer beschlossenen Grundsätzen (BGHZ 67, 296) übereinstimmt, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495 und 10. April 1978 - NotZ 12/77).

    Auch der Senat braucht diese Frage hier nicht zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495, wo als Grund für eine Vertreterbestellung beispielhaft die angemessene Ausübung staatsbürgerlicher und politischer Pflichten angeführt wird).

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 7/78

    Abgeordnetenmandat und Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 25.10.1982 - NotZ 17/82
    Wohl können für bestimmte Fälle - zum Beispiel zur Ermöglichung einer uneingeschränkten Ausübung eines Abgeordnetenmandats (vgl. für den Anwaltsberuf BGHZ 72, 70, 75 ff) - übergeordnete Gesichtspunkte eine andere Handhabung des § 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO und des § 9 Abs. 2 AVNot gebieten oder nahelegen, bei der die Dauer der einzelnen Verhinderung an Bedeutung verliert.
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 39/96

    Verhinderung eines Notars durch ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Sports

    Ein Rechtsanspruch auf Bestellung eines ständigen Vertreters nach § 39 Abs. 1, 2. Halbs. BNotO steht einem Notar, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht zu (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; DNotZ 1975, 494; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1976 - NotZ 4/76, vom 10. April 1978 - NotZ 12/77, vom 25. Oktober 1982 - NotZ 17/82 und vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
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